Gerüchte und Wahrheiten zu Zeitarbeit
Um die Branche Zeitarbeit ranken sich viele Erfolgsgeschichten, positive Entwicklungen und Berichte von Menschen, die die Zeitarbeit inzwischen als echte Alternative schätzen gelernt haben. Leider gibt es jedoch auch noch immer – oftmals begründet durch die in der Vergangenheit noch unzureichend entwickelten und nicht etablierten Strukturen der Branche – Gerüchte und Halbwissen rund um das Thema Zeitarbeit.
Stimmt es, dass man als Zeitarbeiter Probleme mit der arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung bekommen kann?
Dies stimmt nicht. Wer einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen hat, befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Damit ist er wie alle anderen Arbeitnehmer voll sozial abgesichert.
Konkret bedeutet das, dass die üblichen arbeits und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auch für einen Zeitarbeiter gelten. Darunter zählen solche Dinge wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsschutz, Urlaubsanspruch, Schwerbehinderten und Mutterschutz sowie Kündigungsfristen.
Zeitarbeitsunternehmen sind verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung, sprich Kranken, Renten, Arbeitslosen und Pflegeversicherung, monatlich abzuführen. Dies gilt für den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil gleichermaßen. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen wird regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger selbst, sowie auch des entsprechenden Finanzamtes, überprüft und sichergestellt.
Dadurch, dass die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig ist, wird die Einhaltung dieser Verpflichtung bei Leiharbeitsunternehmen besonders streng überwacht. Die regionale Aufsichtsbehörde für Zeitarbeitsunternehmen ist die lokale Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit.
Stimmt es, dass für Zeitarbeiter keine Tarifverträge gelten?
Dies stimmt nicht. Es gibt sogar mehrere. Die wichtigsten sind der des Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ), die beide mit den Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) geschlossen wurden. TimePartner setzt beispielsweise auf den renommierten iGZ/DGB-Tarifvertrag.
Stimmt es, dass Zeitarbeitsunternehmen im allgemeinen bzw. TimePartner im Besonderen ihre Arbeitnehmer dazu nötigen, im Krankheitsfalle bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen oder auf Plusstunden vom Arbeitszeitkonto zurückzugreifen?
Was TimePartner betrifft, können wir dies kategorisch ausschließen. Wir können natürlich nicht für andere Unternehmen sprechen. Grundsätzlich dürfte es eine solche Praxis aber nicht geben. Geltendes Recht fordert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. TimePartner ist ein seriöser und professioneller Arbeitgeber und stellt sicher, dass arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Bestimmungen jederzeit eingehalten werden. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen des entsprechenden Tarifvertrages und des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Diese stellen die Fortzahlung des Lohnes für den Krankheitstag sicher.
Die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub ist erst nach Beantragung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst möglich und bedarf der Zustimmung der jeweiligen Niederlassungsleiter.
Unsere Statistiken weisen beispielsweise keinerlei Auffälligkeiten auf, was eine überproportionale Anzahl an unbezahlten Urlaubstagen oder eine signifikante Abweichung in der Zahl der Krankheitstage – im Vergleich zum Bundesdurchschnitt – betrifft.
Stimmt es, dass man als Zeitarbeiter meistens gar keinen richtigen Arbeitsvertrag bekommt?
Auch dieses Gerücht können wir, was TimePartner betrifft, vollständig entkräften. Alle unsere über 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland haben einen schriftlichen, allen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Arbeitsvertrag.
Zudem schreibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sogar genau vor, wie der Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer auszusehen hat. Deshalb sollten Sie auf folgende Punkte genau achten, bevor Sie unterschreiben:
- Name und Anschrift des Verleihers
- Ort und Datum der Erteilung der Verleiherlaubnis durch die zuständige regionale Direktion der Bundesagentur für Arbeit
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort (Entfernung, wechselnde Einsatzorte, etc.)
- Arbeitszeit
- Konkrete Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit
- Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich Zuschläge
- Art und Höhe der Leistungen während der verleihfreien Zeiten
- Urlaubsansprüche
- Kündigungsfristen
- einen Verweis auf den Tarifvertrag, an den das Unternehmen gebunden ist
TimePartner ist gemäß ISO EN 9001:2008 zertifiziert und legt höchsten Wert auf Qualität und Professionalität. Regelmäßige Betriebsprüfungen und Audits, interne, wie externe, überprüfen und überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und Bestimmungen und stellen diese sicher.
Stimmt es, dass Überstunden bei Zeitarbeitern oft nicht bezahlt werden?
Dies lässt sich nicht verallgemeinern. Richtig ist, dass Überstunden eher selten vergütet werden, in der Regel erhält man dafür Freizeitausgleich. Wie genau, das regeln insbesondere die tarifrechtlich vereinbarten Arbeitszeitkonten, die für jeden Zeitarbeitsunternehmer geführt werden. Auf ein solches Konto werden die Stunden übertragen, die über die vereinbarte Arbeitszeit pro Monat hinausgehen. Zuschläge für Mehrarbeitstunden sind davon unberührt. Sie werden in jedem Falle direkt mit dem Gehalt des Monats ausbezahlt, in dem sie entstanden sind. Das heißt, hat ein Mitarbeiter zum Beispiel im August sehr viele Überstunden geleistet und es fallen dadurch Zuschläge für die Mehrarbeit an, dann werden diese Zuschläge auch direkt mit der August-Abrechnung ausgezahlt und dem Mitarbeiter überwiesen.
Stimmt es, dass es unter Zeitarbeitsfirmen zahlreiche schwarze Schafe gibt?
Die Branche hat sich in den letzten 10 Jahren deutlich entwickelt und zahlreiche positive Rahmenbedingungen wurden rechtlich verankert. Die Tarifverträge der Branche zum Beispiel sichern die leistungsgerechte Entlohnung und die Ansprüche auf Urlaub und Kündigungsschutz wie für andere Arbeitnehmer auch.
Wichtig zu wissen: ein Zeitarbeitsunternehmen muss die Verleiherlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit besitzen. Fragen sie danach. Sollte diese nicht vorliegen und auch das „Merkblatt für Leiharbeitnehmer“ der Bundesagentur für Arbeit nicht ausgehändigt werden (auf Wunsch in der jeweiligen Muttersprache des Bewerbers), sollten sie die Finger davon lassen.
Stimmt es, dass Zeitarbeitsunternehmen zum Teil Zuschläge, etwa für Sonntagsarbeit, nicht an die Leihmitarbeiter auszahlen, obwohl die ausleihenden Unternehmen diese bezahlt haben?
Bei TimePartner zumindest stimmt diese Annahme nicht. TimePartner entlohnt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach gültigem Recht, d. h. nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie gültigem Tarifvertrag. Die Auszahlung von Zuschlägen, ganz gleich ob für Mehrarbeit, Feiertags-, Nacht- oder Sonntagsarbeit ist im Tarifvertrag und damit gesetzlich verbindlich geregelt. Das Tarifrecht schreibt die Auszahlung der Zuschläge jeweils in dem Monat vor, in dem sie angefallen sind. Den umgekehrten Fall gibt es allerdings nicht selten: Wir zahlen als Arbeitgeber den Mitarbeitern Zuschläge beispielsweise für Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit, der Entleihbetrieb hingegen zahlt lediglich den festen Stundenverrechnungssatz.

