
Zeitarbeit: Urlaubsanspruch & Urlaubsantrag verstehen
Zeitarbeit & Urlaub: Rechte, Pflichten & Besonderheiten für Zeitarbeitnehmende
Auch in der Zeitarbeit besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und gegebenenfalls nach tariflichen Vereinbarungen. Je nach Arbeitsvertrag können Regelungen zur Anzahl der Urlaubstage, zur Antragstellung und zu Sonderfällen wie dem Urlaubsanspruch in der Probezeit abweichen. Besonderheiten ergeben sich vor allem durch das Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen, Einsatzbetrieb und Zeitarbeitnehmenden.
Wir zeigen, welche gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gelten, wie der Urlaubsanspruch berechnet wird und worauf du beim Urlaubsantrag in der Zeitarbeit achten solltest.
Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit: Was ist wichtig?
Die folgenden Punkte helfen dabei, den Überblick zu behalten, sei es beim Vertragsabschluss, während eines laufenden Einsatzes oder bei der Urlaubsplanung. Wer diese Aspekte kennt, kann den eigenen Urlaubsanspruch besser einschätzen und Missverständnisse vermeiden.
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche
- Tarifliche Zusatzansprüche: Bei BAP- und IGZ-Tarifverträgen besteht ein Anspruch auf bis zu 30 Urlaubstage – je nach Beschäftigungsdauer.
- Urlaub in der Probezeit: anteilig möglich, voller Anspruch nach 6 Monaten
- Urlaubsantrag: erfolgt direkt beim Zeitarbeitsunternehmen, nicht beim Einsatzbetrieb
- Urlaubsentgelt: berechnet auf Basis des Durchschnittslohns der letzten 13 Wochen
- Urlaubsgeld: tariflich möglich, z. B. als Sonderzahlung bei längerer Betriebszugehörigkeit
- Resturlaub: Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich
- Unterbrechungen: Bestehender Urlaubsanspruch bleibt erhalten, solange das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht.
- Tarifbindung prüfen: BAP oder IGZ im Arbeitsvertrag genannt? Das wirkt sich auf Urlaubstage und -geld aus.
Außerdem gilt:
- Arbeitgeber und Zeitarbeitsfirma sollten transparent über Fristen, Antragswege und Vergütungsmodalitäten informieren.
- Wer seinen Urlaub frühzeitig einreicht, kann Engpässe im Betrieb und Konflikte bei der Planung vermeiden.
- Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht genommene Urlaubstage sollten rechtzeitig beantragt oder übertragen werden.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Das gilt in der Zeitarbeit
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gesetzlich geregelt und gilt, unabhängig von der Branche und dem Einsatzgebiet, auch für Zeitarbeitnehmende. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
- Es sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vor. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis ein ganzes Jahr oder nur wenige Monate umfasst.
- Bei einer Sechs-Tage-Woche erhöht sich der gesetzliche Anspruch auf 24 Urlaubstage.
Wie viele Urlaubstage im Einzelfall also für dich als Arbeitnehmender gelten, hängt von der individuellen Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Wer in Teilzeit arbeitet oder nicht zu Jahresbeginn startet, hat anteilig Anspruch auf Urlaub. Bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Einsatzbetrieben bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch dann, wenn sich die Wochenarbeitszeit zwischenzeitlich ändert.
Nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Vor Ablauf dieser Zeit besteht nur ein anteiliger Anspruch: pro vollem Beschäftigungsmonat jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Diese Regelung gilt auch für Zeitarbeitnehmende während der Probezeit. Zeitarbeitsfirmen müssen diese Vorgaben einhalten.
Die rechtssichere Dokumentation im Arbeitsvertrag schafft Klarheit für alle Beteiligten – insbesondere für Arbeitnehmende mit wechselnden Einsätzen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte auch der Jahresurlaub angegeben werden.
Tarifliche Regelungen: IGZ & BAP Urlaubsanspruch im Vergleich
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gelten in der Zeitarbeit häufig tarifliche Zusatzregelungen, etwa im Rahmen des Zeitarbeit-Tarifvertrags für Urlaub. Die beiden wichtigsten Tarifwerke – der BAP/DGB-Tarifvertrag und der IGZ/DGB-Tarifvertrag – sehen eine gestaffelte Erhöhung der Urlaubstage je nach Betriebszugehörigkeit vor.
Die Staffelung erfolgt in beiden Tarifwerken ähnlich:
- ab dem 1. Jahr: 24–25 Urlaubstage
- ab dem 2. Jahr: 25–27 Urlaubstage
- ab dem 4. Jahr: bis zu 30 Urlaubstage
Die genaue Anzahl der Urlaubstage in der Zeitarbeit hängt davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen bereits besteht – unabhängig davon, bei welchen Einsatzbetrieben die Tätigkeit erfolgt. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsbeginns beim Personaldienstleister. Welcher Tarifvertrag gilt, ist im Arbeitsvertrag geregelt und hängt davon ab, welchem Verband die Zeitarbeitsfirma angehört. Für Arbeitgebende bedeutet das zusätzliche Planungssicherheit, für Arbeitnehmende einen transparenten Anspruch auf mehr Urlaub je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Regelungen orientieren sich an einer Fünf-Tage-Woche. Bei abweichenden Arbeitszeitmodellen erfolgt eine entsprechende Umrechnung. Wie viel Urlaub dir genau zusteht, richtet sich dann nach deinen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Zeitarbeit: Urlaub in der Probezeit & bei unterbrochener Beschäftigung
Auch während der Probezeit besteht in der Zeitarbeit grundsätzlich Anspruch auf Urlaub – allerdings anteilig. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung erhalten Arbeitnehmende ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ein voller Urlaubsanspruch besteht laut Bundesurlaubsgesetz erst nach sechs Monaten ununterbrochener Tätigkeit.
In tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen – etwa nach BAP- oder IGZ-Tarifvertrag – kann der Urlaubsanspruch bereits im ersten Jahr über dem gesetzlichen Mindestmaß liegen. Bei durchgehender Tätigkeit steigen die Ansprüche oft mit jedem weiteren Jahr. Ob dieser Anspruch auch während der Probezeit voll nutzbar ist, hängt vom jeweiligen Tarifvertrag und der internen Regelung des Zeitarbeitsunternehmens ab.
Besonderheiten gelten bei Unterbrechungen zwischen einzelnen Einsätzen. Der Anspruch auf Urlaub verfällt bei der Zeitarbeit nicht automatisch, wenn zwischen zwei Einsätzen eine Nichtbeschäftigung entsteht – etwa durch kurzfristig ausbleibende Aufträge. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Unterbrechung formal weiter besteht. Urlaubstage bleiben in diesem Fall erhalten und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Im Arbeitsvertrag sollte idealerweise vermerkt sein, wie mit solchen Unterbrechungen umgegangen wird. Das schafft Sicherheit für Zeitarbeitsfirmen und Klarheit für Arbeitnehmende.
So läuft die Urlaubsbeantragung in der Zeitarbeit ab
Wer in der Zeitarbeit Urlaub beantragen möchte, muss sich immer an das Zeitarbeitsunternehmen wenden – nicht an den Einsatzbetrieb. Das bedeutet: Den Urlaubsantrag reichst du direkt bei der Zeitarbeitsfirma ein, die auch über Genehmigung oder Ablehnung entscheidet. In der Praxis ist eine enge Abstimmung mit dem Einsatzunternehmen dennoch üblich. Schließlich muss sichergestellt sein, dass der Personaleinsatz während der geplanten Urlaubszeit gesichert ist. Zeitarbeitsunternehmen stimmen sich daher in der Regel mit dem jeweiligen Betrieb ab, bevor sie eine Entscheidung treffen.
Je nach Anbieter kann der Antrag digital, schriftlich oder über ein firmeneigenes Tool gestellt werden. In jedem Fall sollten die Urlaubszeiten frühzeitig angekündigt werden – insbesondere bei längeren Einsätzen, geplanten Betriebsferien oder saisonalen Auftragsspitzen. Wer seinen Urlaub im Kalenderjahr vollständig nutzen möchte, sollte diesen rechtzeitig durch die Arbeitnehmerüberlassung genehmigen lassen.
Wichtig: Auch wenn Mitarbeitende regelmäßig in einem bestimmten Unternehmen tätig sind, bleibt das Zeitarbeitsunternehmen rechtlich für die Urlaubsverwaltung verantwortlich. Das gilt auch für die Ausstellung von Resturlaubsbescheinigungen oder die Abrechnung des Urlaubsentgelts. Für Arbeitgeber ist diese klare Rollenverteilung mit Blick auf Planung und Dokumentation besonders relevant.
Urlaubsentgelt in der Zeitarbeit: So wird gezahlt
Während des Urlaubs besteht Anspruch auf die sogenannte Urlaubsvergütung, also die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Urlaubsentgelts in der Zeitarbeit erfolgt gemäß § 11 des Bundesurlaubsgesetzes. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. In die Berechnung fließen neben dem Grundlohn auch regelmäßig gezahlte Zuschläge ein – etwa für Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagseinsätze. Unregelmäßige oder einmalige Zahlungen bleiben unberücksichtigt. Für Zeiten mit Kurzarbeit oder unbezahltem Urlaub gelten gesonderte Regelungen.
Außerdem gut zu wissen:
- In tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen können zusätzlich Ansprüche auf Urlaubsgeld bestehen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. In vielen IGZ- und BAP-Tarifverträgen ist das Urlaubsgeld jedoch fest verankert und wird zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt.
- Zeitarbeitsfirmen sind verpflichtet, die Vergütung transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Einsatzbetrieb für mehrere Wochen oder nur für ein paar Tage im Jahr besetzt wird. Auch Urlaube, die sich über Jahresgrenzen hinweg erstrecken, müssen dabei korrekt abgerechnet werden.