Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Arbeitnehmerüberlassung der Unternehmen der House of HR


Germany-Gruppe (House of HR Germany GmbH, TimePartner Personalmanagement GmbH, AERO High-Professionals GmbH, TimePartner Account Services GmbH, ZAQUENSIS Service GmbH, aixTime Personaldienstleistungen GmbH) - im nachfolgenden „HoHR Gruppe“ genannt.


1. Allgemeines
Für sämtliche von HoHR Gruppe erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden Entleiher) gelten auch
dann nicht, wenn HoHR Gruppe diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen
Bedingungen abschließen zu wollen.


2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(im Folgenden AÜV) durch beide Parteien zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für HoHR Gruppe keine
Leistungspflichten bestehen, sofern nicht eine unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher an HoHR
Gruppe zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).


2.2 Der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers vor Abschluss eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder
vor einer Konkretisierung des zu überlassenden Zeitarbeitnehmers im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F.* stellt
ab dem 1. April 2017 einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 AÜG n.F. dar und hat zu unterbleiben. (* AÜG n.F. =
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung).


2.3 HoHR Gruppe verzichtet beim Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags auf den Zugang der
schriftlichen Annahmeerklärung des Entleihers im Sinn des § 151 Satz 1 BGB, so dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bereits mit Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des bereits zuvor durch die HoHR Gruppe unterzeichneten Vertrags durch den Entleiher wirksam wird. Der Entleiher wird gleichwohl eine Ausfertigung des von
ihm gegengezeichneten Vertrags umgehend an die HoHR Gruppe im Original zurücksenden. Der Entleiher darf
den zu überlassenden Zeitarbeitnehmer erst nach Gegenzeichnung (Unterzeichnung) des zuvor von HoHR
Gruppe unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags tätig werden lassen.


2.4 HoHR Gruppe verleiht nur Zeitarbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu HoHR Gruppe stehen (§ 1
Abs. 1 Satz 3 AÜG n.F.).


2.5 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer der HoHR Gruppe durch den Entleiher an Dritte ist verboten (Verbot
des Kettenverleihs – § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG n.F.).


2.6 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit HoHR Gruppe eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen; Einsatz des Zeitarbeitnehmers; Überlassungshöchstdauer


3.1 Der Abschluss des AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Zeitarbeitnehmer
und dem Entleiher. HoHR Gruppe ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.


3.2 Für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit HoHR Gruppe
vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei HoHR Gruppe.


3.3 Ein Zeitarbeitnehmer der HoHR Gruppe darf von dem Entleiher nicht in einen Betrieb, der dem Baugewerbe
im Sinne des § 1 b Satz 1 AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern
verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz des Zeitarbeitnehmers gleichwohl erfolgt, haftet der Entleiher für die
hierdurch HoHR Gruppe entstehenden Schäden und Aufwendungen.


3.4 Der Entleiher ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang abzunehmen. Soweit in dem AÜV
nicht anderes vereinbart ist, gilt eine kalenderwöchentliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers von 35 Stunden
und eine anteilige werktägliche Arbeitszeit von 7 Stunden als vereinbart. Kommt der Entleiher mit der Annahme
der Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HoHR Gruppe berechtigt, die Zahlung der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden
ihres Zeitarbeitnehmers zu verlangen.


3.5 Sofern für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers bei dem Entleiher behördliche Genehmigungen erforderlich
sind oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, verpflichtet sich der Entleiher, diese auf seine Kosten einzuholen
und HoHR Gruppe eine Kopie hiervon zur Verfügung zu stellen. Sofern der Entleiher den Zeitarbeitnehmer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einsetzen will, wird er auf seine Kosten rechtzeitig eine ggf. erforderliche
Anmeldung des Zeitarbeitnehmers am Einsatzort vornehmen und eine erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis einholen. Soweit am Einsatzort kraft Gesetzes Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen zu beachten
sind und/oder der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers für HoHR Gruppe genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist,
wird der Entleiher dies HoHR Gruppe unter detaillierter Angabe der geltenden Arbeitsbedingungen rechtzeitig
mitteilen.


3.6 HoHR Gruppe stellt sicher, dass der Zeitarbeitnehmer über eine in der Bundesrepublik Deutschland gültige
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist.


3.7 Der Entleiher informiert HoHR Gruppe unverzüglich, wenn ihm ein Zeitarbeitnehmer überlassen werden soll
oder überlassen wird, der entweder 1.) mit dem Entleiher oder einem Unternehmen, das mit dem Entleiher einen
Konzern im Sinne des § 15 AktG bildet, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem
Arbeitsverhältnis gestanden hat oder 2.) an das Entleiherunternehmen in den letzten sechs Monaten vor Beginn
der Überlassung durch HoHR Gruppe bereits über die HoHR Gruppe und/oder einen anderen Verleiher überlassen wurde. In einem Fall gemäß Satz 1 Nr. 1.) wird der Entleiher HoHR Gruppe unverzüglich die wesentlichen
Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen. Im Fall gemäß Satz 1 Nr. 2.) werden HoHR Gruppe und der Entleiher gemeinsam prüfen und entscheiden,
ob und ggf. für welche Dauer der Zeitarbeitnehmer ohne Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer nach § 1
Abs. 1b AÜG n.F. überlassen werden kann. Vor dieser gemeinsamen Entscheidung darf der Zeitarbeitnehmer
durch den Entleiher nicht beschäftigt werden. Der Entleiher stellt HoHR Gruppe von solchen Schäden und Aufwendungen frei, die auf (i) einem Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Satz 1 oder (ii) falschen oder
fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 9 Nr. 2 AÜG
gemäß Satz 2 oder (iii) einem Verstoß gegen Satz 4 beruhen.


3.8 Die an dem jeweiligen Überlassungsvertrag beteiligten Vertragsparteien informieren sich wechselseitig unverzüglich, sofern sie einen Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer feststellen sollten. Sie stimmen sodann
die weitere Vorgehensweise mit dem Ziel der Schadensbegrenzung ab.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers / Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt HoHR Gruppe insoweit von sämtlichen
Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden
Wahrnehmung dieser Pflichten resultieren.


4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5,6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen
und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit in Fragen der Arbeitssicherheit unterweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer der HoHR
Gruppe aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstandenen Ausfallzeiten.


4.3 Die Zeitarbeitnehmer werden von dem Entleiher mit der ggf. erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung
ausgestattet. Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe sowie eine etwaige Gesundheitsuntersuchung werden ausschließlich vom Entleiher sichergestellt/veranlasst.


4.4 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der
Entleiher HoHR Gruppe ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.


4.5 Der Entleiher wird HoHR Gruppe einen etwaigen Arbeitsunfall eines Zeitarbeitnehmers unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher HoHR Gruppe einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5
Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit HoHR Gruppe den Unfallhergang untersuchen.


4.6 Soweit erforderlich verpflichtet sich der Entleiher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung
einzuholen, falls der Zeitarbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag oder in sonstiger Weise über die nach Arbeitszeitgesetz zulässigen Arbeitszeiten hinaus beschäftigt werden soll. Ggf. wird der Entleiher der HoHR Gruppe
eine Kopie der entsprechenden Genehmigung übersenden.


4.7 Der Entleiher weist der HoHR Gruppe die Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen eines mit dem
jeweils überlassenen Zeitarbeitnehmer im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. vergleichbaren Stammarbeitnehmers zum Zweck der Überprüfung und/oder Verteidigung in gerichtlichen Verfahren oder in behördlichen Untersuchungen nach. Dies hat auf Verlangen der HoHR Gruppe durch Vorlage der Kopien der Lohn-/Gehaltsabrechnungen vergleichbarer Stammmitarbeiter (unter Beachtung des BDSG) sowie ggf. durch Vorlage weiterer Unterlagen zu erfolgen. Der Entleiher unterstützt die HoHR Gruppe zudem bei einer Verteidigung in gerichtlichen
Verfahren oder bei behördlichen Untersuchungen durch ergänzende Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeiter.

5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber HoHR Gruppe
zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der HoHR Gruppe zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die
Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist HoHR Gruppe berechtigt,
andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.


5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von HoHR Gruppe nicht
für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. Lehnt der Entleiher den überlassenen Zeitarbeitnehmer ab und
steht HoHR Gruppe eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist HoHR Gruppe berechtigt, von dem
jeweiligen AÜV zurückzutreten, ohne dass dem Entleiher wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem Entleiher aus einem anderen
Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.


5.3 Darüber hinaus ist HoHR Gruppe jederzeit berechtigt, aus organisatorischen Gründen an den Entleiher überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer einzusetzen. HoHR
Gruppe ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen durch Krankheit oder aus anderem Grunde bei dem Entleiher
ausfallenden Zeitarbeitnehmer durch einen anderen Zeitarbeitnehmer, der die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation aufweist, zu ersetzen.


5.4 Im Fall eines Austauschs des Zeitarbeitnehmers darf der Entleiher den neuen Zeitarbeitnehmer erst nach
erfolgter Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F. tätig werden lassen.

6. Leistungshindernisse / Rücktritt

6.1 HoHR Gruppe wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von
Zeitarbeitnehmern durch Umstände, die nicht durch HoHR Gruppe schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder
zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere
aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der HoHR
Gruppe, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist HoHR Gruppe in den genannten
Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.


6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass ein von HoHR Gruppe überlassener
Zeitarbeitnehmer nicht in dem Betrieb des Entleihers tätig werden darf, solange der Betrieb des Entleihers durch
eine DGB-Mitgliedsgewerkschaft bestreikt wird. Auch darf er einen Zeitarbeitnehmer nicht tätig werden lassen,
wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, es sei denn, dass er sicherstellt, dass Zeitarbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die (i) sich im Arbeitskampf befinden oder (ii) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Für die Dauer eines Streiks in dem Betrieb des Entleihers, in dem der Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden soll, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn es dem Entleiher
wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Zeitarbeitnehmer einzusetzen, oder wenn der Zeitarbeitnehmer an
einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.


6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher HoHR Gruppe
unverzüglich unterrichten. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche
aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen HoHR Gruppe nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von HoHR Gruppe angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben.
HoHR Gruppe wird dem Entleiher nach freier Wahl bei Beendigung des AÜV oder wöchentlich eine Rechnung
unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine
abweichende Abrechnungsweise.


7.2 Der Entleiher ist verpflichtet, HoHR Gruppe unverzüglich zu unterrichten, wenn dem Zeitarbeitnehmer andere
Tätigkeiten als im AÜV genannt übertragen werden. Sofern dies der Fall ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, den
Stundenverrechnungssatz angemessen zu erhöhen, wenn für die dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten weitergehende Qualifikationen erforderlich sind, als für die in dem AÜV genannte Tätigkeit. Der in dem AÜV
genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage für den Verrechnungssatz sowie etwaige vereinbarte Auslösen,
eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen. Ändert der Entleiher diesen Einsatzort und entstehen
hierdurch für HoHR Gruppe oder den Zeitarbeitnehmer höhere Aufwendungen, so ist HoHR Gruppe berechtigt,
den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen in Form einer Auslöse, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen ersetzt zu verlangen.


7.3 HoHR Gruppe nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und vom
Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche, bzw. wöchentliche
Arbeitszeit hinausgeht, wird HoHR Gruppe Überstundenzuschläge wie im AÜV vereinbart berechnen. Darüber
hinaus kann HoHR Gruppe je nach Lage der Arbeitszeit die weiteren im AÜV bestimmten Zuschläge verlangen.
Die vollständig ausgefüllten und vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenzettel bzw. elektronischen Zeitnachweise müssen am zweiten Arbeitstag des Folgemonats vorgelegt werden, um den ordnungsgemäßen Abrechnungslauf garantieren zu können.


7.4 Für den Fall, dass HoHR Gruppe Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies von
dem Entleiher zu vertreten ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz
in der jeweils gültigen Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine
geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.


7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von HoHR Gruppe erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort
– ohne Abzug – fällig und zahlbar.


7.6 Die von HoHR Gruppe entsandten Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahmen von Vorschüssen oder
Zahlungen auf die von HoHR Gruppe erteilten Abrechnungen befugt. Leistet der Entleiher gleichwohl eine Zahlung an den Zeitarbeitnehmer, wird er hierdurch von seiner Zahlungspflicht gegenüber HoHR Gruppe nicht frei.


7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist HoHR Gruppe berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins,
mindestens jedoch 9 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden
Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.


7.8 Soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV über etwaig vertraglich bereits ausdrücklich erfassten Vergütungsänderungen hinaus eine zwingende Änderung der dem überlassenen Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Vergütung
wirksam wird, passt sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz an. Die Anpassung erfolgt dabei anteilig entsprechend der ursprünglichen Kalkulation der HoHR Gruppe an die infolge des zu zahlenden Entgelts geänderten Kosten der HoHR Gruppe. Für die Ermittlung der Kosten werden der Anteil des Entgelts an der pro Stunde vereinbarten Überlassungsvergütung mit 90 % und derjenige für Aufwendungsersatz mit 5 % der Überlassungsvergütung kalkuliert. Der Entleiher hat das Recht nachzuweisen, dass diese Kalkulation nichtzutreffend ist und
für die Kosten der HoHR Gruppe geringere Anteile zu kalkulieren waren. In diesem Fall erfolgt die Anpassung
auf Grundlage der vom Entleiher nachgewiesenen Kalkulation. Sofern die zwingende Änderung der Vergütung
gemäß Satz 1 darauf beruht, dass erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung als auf Grundlage der Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und
der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert zu zahlen sind, erfolgt eine Anpassung nach dieser Ziffer zu Lasten des Entleihers nur, wenn für die HoHR Gruppe nicht erkennbar
war, dass Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung nach § 8 Abs. 4
AÜG n.F. zu zahlen waren und dies darauf beruht, (i) dass die Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen unzutreffend waren, (ii) sich die Umstände im Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen nachträglich geändert haben, (iii) die Angaben zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer unzutreffend waren, (iv)
sich die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer nachträglich geändert hat oder (v) sich die Regelungen
zu Branchenzuschlägen geändert haben.


7.9 Soweit der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG n.F. abschließt und diese Tarifverträge auf die Einsätze der Zeitarbeitnehmer Anwendung
anwendbar sind, werden die Vertragsparteien des jeweiligen AÜV unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung und/oder geänderter AÜV zur Umsetzung dieser Tarifverträge bei der Überlassung
der Zeitarbeitnehmer aufnehmen.

8. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der HoHR Gruppe aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.


8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HoHR Gruppe berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem AÜV an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. HoHR Gruppe ist demgegenüber jederzeit berechtigt, die ihr gegenüber dem Entleiher aus den AÜV zustehenden Ansprüche an einen Dritten abzutreten.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die im AÜV vereinbarten
Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen
der Zeitarbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflichtet.


9.2 HoHR Gruppe, deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer
anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn HoHR Gruppe, deren gesetzlichen
Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im
Übrigen ist die Haftung von HoHR Gruppe sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus
welchem Rechtsgrund - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des AÜV überhaupt erst ermöglicht
und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der
Gesundheit haftet HoHR Gruppe auch für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet HoHR Gruppe darüber hinaus nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, oder einer Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit entstanden ist.

9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, HoHR Gruppe von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. HoHR Gruppe wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte in Kenntnis
setzen.

9.4 Wenn der Entleiher (i) gegen das Verbot nach Ziff. 2.2 verstößt, (ii) gegen das Verbot nach Ziff. 2.5 verstößt,
(iii) gegen das Verbot nach Ziff. 5.4 verstößt, (iv) zum jeweiligen Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder
der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter unzutreffende und/oder unvollständige Angaben macht, (v) er
die HoHR Gruppe nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über Änderungen zu den Angaben zum jeweiligen Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und/oder der Vergütung der mit den überlassenen Zeitarbeitnehmern
vergleichbaren Stammmitarbeitern unterrichtet, (vi) im Hinblick auf die im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen unzutreffende oder unvollständige Angaben macht oder (vi) die HoHR Gruppe über eintretende Änderungen zu den im jeweiligen Einsatzbetrieb für die Überlassungshöchstdauer geltenden Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich unterrichtet, hat er der HoHR Gruppe sämtliche hierdurch entstehende Schäden
(insb. Bußgelder, Rechtsverfolgungs-/verteidigungskosten, Kosten infolge einer Haftung nach § 110 Abs. 1a
SGB VII) und Aufwendungen (insb. Vergütungsnachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerzahlungen
etc.) zu ersetzen. Auf Verlangen der HoHR Gruppe hat er die HoHR Gruppe von Ansprüchen der Zeitarbeitnehmer, der Sozialversicherungsträger, der Finanzbehörden oder Dritter freizustellen.

10. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Personalvermittlung / Vermittlungshonorar

10.1 Das zwischen dem Entleiher und HoHR Gruppe bestehende Vertragsverhältnis ist jeweils über die Arbeitnehmerüberlassung hinaus darauf gerichtet, dem Entleiher den bei ihm eingesetzten Zeitarbeitnehmer zur dauerhaften Einstellung zu vermitteln. Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das mit HoHR Gruppe bestehende Vertragsverhältnis auf eine solche Vermittlung gerichtet ist.

10.2 Sofern der Entleiher oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG mit einem von HoHR
Gruppe zuvor an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Zeitarbeitnehmer als von HoHR
Gruppe vermittelt, soweit nicht der Entleiher nachweist, dass HoHR Gruppe für die Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist.

10.3. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm gemäß 15 AktG verbundenes
Unternehmen den Zeitarbeitnehmer vor einer erstmaligen Überlassung einstellt und HoHR Gruppe den Zeitarbeitnehmer zuvor dem Entleiher zur Überlassung angeboten hat. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass das entsprechende Angebot der HoHR Gruppe für die Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen
dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist.

10.4 Im Falle einer Vermittlung gemäß Ziff. 10.2 und Ziff. 10.3 steht HoHR Gruppe gegenüber dem Entleiher
bzw. demjenigen Unternehmen, dem der Zeitarbeitnehmer zur Überlassung angeboten wurde, ein Anspruch auf
Zahlung eines Vermittlungshonorars zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt im Fall der Ziff. 10.3 2 Bruttomonatsgehälter und richtet sich nach den branchenüblichen Grundsätzen.

10.5 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt im Fall der Ziff. 10.2 das Vermittlungshonorar je nach der Dauer der
unmittelbar vorangehenden Überlassung des Zeitarbeitnehmers
bei Einstellung vor Ablauf von 3 Monaten 2,0 Bruttomonatsgehälter
bei Einstellung nach 3 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter
bei Einstellung nach 6 Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter
bei Einstellung nach 9 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter
bei Einstellung nach 12 Monaten 0,0 Bruttomonatsgehälter

10.6. Das Bruttomonatsgehalt des Zeitarbeitnehmers im Sinne dieser Ziff. 10.3 umfasst sämtliche diesem nach
Maßgabe des zwischen ihm und dem Entleiher oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen gemäß § 15
AktG geschlossenen Arbeitsvertrages in einem Kalenderjahr zufließenden Entgelte einschließlich Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld, Firmen-Kfz und etwaiger variabler Entgelte (z. B. Tantiemen), dividiert durch den Faktor 12.

10.7 Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen Zeitarbeitnehmer und dem
Entleiher, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und ist nach Rechnungsstellung durch HoHR Gruppe zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, HoHR
Gruppe unverzüglich und unaufgefordert von dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer
zu unterrichten. Auf Verlangen von HoHR Gruppe hat der Entleiher Auskunft über das Bruttomonatsgehalt des
Zeitarbeitnehmers im Sinne von Ziff. 10.3 zu geben und HoHR Gruppe den Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer vorzulegen.

10.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Zeitarbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das
zwischen der HoHR Gruppe und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

11. Vertragslaufzeit / Kündigung

11.1 Soweit der AÜV nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Gleichwohl ist eine etwaig geltende Überlassungshöchstdauer einzuhalten und ggf. ein rechtzeitiger Austausch des Zeitarbeitnehmers
vorzunehmen. Sofern ein Zeitarbeitnehmer über den in dem AÜV genannten Beendigungszeitpunkt hinaus mit
dessen Kenntnis für den Entleiher tätig wird, gilt die Laufzeit des AÜV als zu den in dem AÜV und diesen AGB
genannten Bedingungen unbefristet verlängert.

11.2 In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, den AÜV mit einer
Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, den AÜV mit einer Frist
von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung getroffen haben.

11.3 Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung des AÜV. HoHR Gruppe ist insbesondere zur fristlosen
Kündigung des AÜV berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht
oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

11.4 Eine Kündigung des AÜV durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber HoHR Gruppe ausgesprochen wird. Die durch HoHR Gruppe überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahmen von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Schutz vor Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität.

12.1 Dem AGG entsprechend wählt der Verleiher Personal benachteiligungsfrei aus. Er überlässt an den Entleiher
nur Zeitarbeitnehmer, welche über die Inhalte des AGG geschult und auf die Einhaltung des AGG verpflichtet
wurden.

12.2 Das AGG gilt auch für den Entleiher. Diesem obliegen die darin benannten Pflichten nicht nur gegenüber
seinen eigenen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber dem ihn überlassenen Zeitarbeitnehmern. Insbesondere
hat der Entleiher auch gegenüber dem Zeitarbeitnehmer bekannt zu geben, bei welcher Stelle er sich im Falle
einer Benachteiligung beschweren kann.

12.3 Der Entleiher wird dem Verleiher hinsichtlich eines bereit zu stellenden Zeitarbeitnehmers keine Auswahlvorgabe machen, die eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des AGG beinhalten würde. Auch wird der Entleiher einen bereits überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht wegen eines im AGG genannten Grundes in unzulässiger Weise von einem Einsatz abmelden.

12.4 Der Entleiher wird Arbeitsanweisungen gegenüber dem Zeitarbeitnehmer benachteiligungsfrei ausüben. Er
wird insbesondere durch Maßnahmen - auch vorbeugende, wie z.B. Schulungen – Sorge dafür tragen, dass der
Zeitarbeitnehmer nicht durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person benachteiligt wird und dass eine erfolgte
Benachteiligung durch Maßnahmen gegenüber dieser Person, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung, unterbunden wird.

12.5 Der Entleiher hat die Niederlassung, die den Zeitarbeitnehmer an ihn überlässt, über etwaige Benachteiligungen dieses Zeitarbeitnehmers, ggf. durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person, unverzüglich nach
Kenntniserlangung zu unterrichten; die Unterrichtungspflicht gilt auch, wenn zunächst nur die Befürchtung einer
zukünftigen Benachteiligung gegeben ist.

12.6 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Zeitarbeitnehmer benachteiligen oder besteht
– weil der Entleiher die in Ziff. 12.5 genannten Maßnahmen nicht ergriffen hat – die konkrete Befürchtung einer
zukünftigen Benachteiligung, ist der Verleiher berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Bezug auf den
benachteiligten Zeitarbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne zur Bereitstellung eines anderen
Zeitarbeitnehmers verpflichtet zu sein; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung wider Erwarten durch einen anderen Zeitarbeitnehmer des Verleihers erfolgen sollte.

12.7 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Zeitarbeitnehmer benachteiligen, stellt der
Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen Dritter, die gegenüber dem Verleiher geltend gemacht werden,
insbesondere solchen des benachteiligten Zeitarbeitnehmers, im Innen- und soweit rechtlich möglich bereits im
Außenverhältnis frei; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung wider Erwarten durch einen anderen Zeitarbeitnehmer des Verleihers erfolgen sollte.

12.8 Der Entleiher ersetzt dem Verleiher auch einen Schaden, welcher ihm dadurch entsteht, dass zum Schutz
des Zeitarbeitnehmers vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

13. Verschwiegenheit und Datenschutz

13.1 Die Zeitarbeitnehmer von HoHR Gruppe haben sich arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit bezüglich aller
Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Der Entleiher hat HoHR Gruppe unverzüglich und vor
Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers darüber zu informieren, wenn für den Zeitarbeitnehmer aufgrund
seiner Tätigkeit bei dem Entleiher das Datengeheimnis gilt. In diesem Fall wird HoHR Gruppe den Zeitarbeitnehmer schriftlich auf die Wahrung dieses Datengeheimnisses verpflichten und dies dem Entleiher auf Verlangen
nachweisen.

13.2 Der Entleiher verpflichtet sich seinerseits, die ihm im Rahmen der Überlassung des Zeitarbeitnehmers von
HoHR Gruppe bestimmungsgemäß oder zufällig bekanntwerdenden persönlichen Daten des Zeitarbeitnehmers
vertraulich zu behandeln und dafür Sorgen zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden.

13.3 Der Entleiher willigt ein, dass seine in dem AÜV genannten Daten von HoHR Gruppe genutzt werden, um
im Zweifelsfall eine Bonitätsprüfung zu veranlassen und bei der SOKA-Bau in Wiesbaden oder der zuständigen
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen, ob es sich bei dem Entleiher um einen Baubetrieb
im Sinne des § 1 b AÜG handelt.

14. Einhaltung des Code of Conducts
Wir erwarten von jedem mittelbaren und unmittelbaren Geschäftspartner die Einhaltung unseres Code of
Conducts. Dieser ist Bestandteil jedes Vertrages und muss entsprechend umgesetzt werden. Eine aktuelle Version unseres Code of Conducts befindet sich auf unserer Website unter: www.timepartner.com/coc oder ist via
QR Code abrufbar:



15. Höhere Gewalt

15.1 Für den Fall, dass eine Vertragspartei aus Gründen der höheren Gewalt nicht in der Lage ist ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ist sie für den Zeitraum von ebendiesen befreit, solange der entsprechende Zustand – der in der höheren Gewalt begründet ist – anhält. In einem solchen Fall ist der anderen Partei
der Eintritt des Umstandes unverzüglich mitzuteilen, um kurzfristig über die voraussichtlichen Folgen, Auswirkungen und Maßnahmen zu verhandeln sowie hierbei Dauer und Umfang einzuschätzen. Die Vertragsparteien sind
verpflichtet vorrangig die Erfüllung des Vertrages anzustreben, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar
und möglich ist.


15.2 Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und
Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet
oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Darunter
sind insbesondere u. a. Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen, Streik, staatliche Eingriffe, Kriegszustände oder kriegerische Ereignisse, Sabotage, Aussperrung, Feuer etc. zu fassen.

16. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

16.1 Änderungen und Ergänzungen des AÜV oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von HoHR Gruppe überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV mit dem Entleiher
zu vereinbaren.

16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen HoHR
Gruppe und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen HoHR Gruppe Geschäftsstelle, die den jeweiligen AÜV
geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. HoHR Gruppe kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch
bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

16.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HoHR Gruppe und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Normen, die auf internationales Recht oder das
Recht eines anderen Staates verweisen.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des AÜV unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke entsteht, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB und/oder des AÜV hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich erreicht.
Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Stand August 2024

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