Allgemeine Vertragsbedingungen inkl. der Regelung der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO (“AGB“) für Personalvermittlung der Unternehmen der House of HR Germany-Gruppe (House of HR Germany GmbH, TimePartner Personalmanagement GmbH, AERO HighProfessionals GmbH, TimePartner Account Services GmbH, ZAQUENSIS Service GmbH, aixTime Personaldienstleistungen GmbH) - (nachfolgend: „Vermittlerin“ genannt), Stand: 05/2024

 

1 Geltungsbereich

  • Leistungen und Angebote von der Vermittlerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern (m/w/d) (nachfolgend „Kandidaten“[1]genannt) zum unmittelbaren Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages (im Folgenden auch „vermittelter Vertrag“ genannt) zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene AGB mitgeteilt hat. Die Vermittlerin widerspricht hiermit ausdrücklich den AGB des Auftraggebers.
  • Die Bestimmungen eines Vermittlungsvertrages oder einer zwischen der Vermittlerin und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs den Bestimmungen dieser AGB vor.

 

2 Durchführung des Vertrages

  • Die Vermittlerin bemüht sich, dem Auftraggeber Kandidaten zur Begründung eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Kandidatenvermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Kandidaten vorhergehend in einem in Textform geschlossenen Vermittlungsvertrag bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der die Vermittlerin einen Kandidaten dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsvertrag geschlossen wurde.
  • Die Vermittlerin übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
  • Die Vermittlerin wird nicht Vertragspartei eines vermittelten Vertrages und ist mithin nicht für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem vermittelten Vertrag verantwortlich. Die Vermittlerin übernimmt keine Haftung für etwaige Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Durchführung eines vermittelten Vertrages.
  • Der Auftraggeber wird,
  • a) die Vermittlerin unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von der Vermittlerin vorgestellten Kandidaten und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung unterrichten;
  • b) auf Verlangen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an die Vermittlerin übersenden oder der Vermittlerin Einsicht in diese Unterlagen gewähren;
  • c) die Vermittlerin unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Kandidaten bei dem Auftraggeber darüber informieren, wenn ihm ein von der Vermittlerin vorgeschlagener Kandidat bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und
  • d) die Vermittlerin unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.

[3 Vermittlungsvergütung

  • Wird zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG einerseits und einem von der Vermittlerin vorgestellten Kandidaten andererseits innerhalb von zwölf Monaten nach Erbringung des Nachweises der Bereitschaft des Kandidaten, einen solchen Vertrag abzuschließen, ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag geschlossen, der im Fall der Auftragsvermittlung dem Vermittlungsauftrag entspricht oder jedenfalls wirtschaftlich gleichgestellt ist, wird vermutet, dass die Vermittlungstätigkeit der Vermittlerin für den konkreten Vertragsschluss ursächlich war. In diesen Fällen erhält die Vermittlerin – soweit nichts anderes vereinbart ist – für jeden vermittelten Kandidaten eine einmalige erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung in Höhe von 25 % der zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten vereinbarten Jahresbruttovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Die Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die Arbeitsleistung für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelt (Lohn/Gehalt) auch etwaige dem Kandidaten zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Dienstwagen werden pauschal mit 5.000 EUR als Gehaltsbestandteil berechnet. Soweit ergebnis- oder zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von einer 100%-igen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit des Kandidaten für den Auftraggeber erhöht oder mindert, steht sowohl der Vermittlerin als auch dem Auftraggeber das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der neu vereinbarten Jahresbruttovergütung zu verlangen.

4 Weitergabe von Profilen an Dritte; Vertragsschluss mit einem Dritten

  • Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ein ihm von der Vermittlerin überlassenes Profil eines Kandidaten und/oder Personalunterlagen eines Kandidaten an Dritte weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und dem Kandidaten ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche der Vermittlerin gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.
  • Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber mit einem Dritten einen ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag begründet, der dem Kandidaten, dessen Profil die Vermittlerin dem Auftraggeber überlassen hat, wirtschaftlich gleichgestellt ist. Wirtschaftlich gleichgestellt ist der Dritte insbesondere dann, wenn der Kandidat gemäß Satz 1 Gesellschafter und/oder Geschäftsführer des Dritten ist.

5 Vermittlung von Ausbildungsverträgen

  • Sofern die Vermittlerin zur Vermittlung von Ausbildungsverträgen tätig wird, beträgt die Vermittlungsvergütung abweichend von den Bestimmungen gemäß § 3 für jeden vermittelten Auszubildenden 1.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6 Sonderleistungen

  • Die Vermittlerin kann von dem Auftraggeber Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für die ggf. von dem Auftraggeber vorhergehend gesondert beauftragte Durchführung von Fremdsprachentests, Einholung von grafologischen Gutachten, Persönlichkeitsprofilanalysen, Hintergrundchecks und/oder Sozialkompetenztests durch externe Dienstleister und/oder eine spezielle Anzeigenschaltung verlangen. Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe des tatsächlichen Aufwands gegen Vorlage entsprechender Belege.

7 Pauschale Vermittlungsvergütung / Schadensersatz

  • Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 a) und/oder b) nicht nach oder ist der Vermittlerin aus einem anderen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, die Berechnung der ihr zustehenden Vermittlungsvergütung nicht möglich, so kann die Vermittlerin vom Auftraggeber je vermitteltem Kandidaten die Zahlung einer pauschalen Vermittlungsvergütung in Höhe von 30 % des um 10 % erhöhten vorab besprochenen Zieljahresbruttoeinkommens zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermittlerin gemäß § 3 nur ein Anspruch auf eine geringere Vermittlungsvergütung zusteht.
  • Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 c) und/oder d) nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er der Vermittlerin die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vermittlungschancen entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.
  • Kommt ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Kandidaten zustande und der Auftraggeber hatte bereits Vorkenntnis gemäß § 2 Abs. 3 c) von dem Kandidaten, so besteht ein Anspruch der Vermittlerin auf Vermittlungsvergütung gemäß § 3 nur, wenn die Vorstellung des Kandidaten durch die Vermittlerin ausschlaggebend für die Aufnahme des Kandidaten in den Auswahlprozess des Auftraggebers war. Die Vermittlerin bleibt für den Kausalitätsnachweis beweispflichtig.

8 Geheimhaltung / Unterlagen des Auftraggebers / Unterlagen der Vermittlerin

  • Die Vermittlerin und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet zu wahren, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sämtliches der Vermittlerin überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des Auftraggebers werden absolut vertraulich behandelt und ausschließlich zum Zweck der Vermittlungstätigkeit genutzt bzw. gespeichert. Der Auftraggeber und die Vermittlerin stellen die Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung sicher und garantieren, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen.
  • Die Vermittlerin verwahrt die ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erfüllung eines Vermittlungsvertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und gibt die sich in diesem Zeitpunkt noch bei der Vermittlerin befindenden Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung der Vermittlung heraus. Die Vermittlerin haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung etwaiger ihr von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen.
  • Alle durch die Vermittlerin an den Auftraggeber übergebenen Unterlagen, die Informationen über vorgeschlagene Kandidaten enthalten, bleiben Eigentum der Vermittlerin oder des Kandidaten. Diese Unterlagen ebenso wie die darin enthaltenen Angaben und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen, die die Vermittlerin ihm zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen – spätestens jedoch drei Monate nach Übergabe dieser Unterlagen durch die Vermittlerin – vollständig an diese zurückgeben; dies gilt entsprechend für etwaige von dem Auftraggeber angefertigte Kopien oder sonstige Abschriften. Elektronische Archivierungen dieser Unterlagen wird der Auftraggeber gleichzeitig löschen.
  • Von den Verpflichtungen der Ziffern 1 und 3 ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.

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9 Datenschutz

  • Im Rahmen der Datenverarbeitung für die Zwecke der Vertragserfüllung handeln die Parteien gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als gemeinsame Verantwortliche. Soweit die Parteien personenbezogene Daten von Kandidaten (wie: Lebenslauf, Anschreiben, Foto und Anlagen) verarbeiten, verpflichten sie sich, die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Dazu gehören, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen und den Rechten der betroffenen Personen erfolgt. Die Vertragsparteien sichern zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sie überwachen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, vornehmlich die Rechte der Betroffenen aus Kapitel III der DSGVO. Dabei ist jede Partei grundsätzlich für alle Verarbeitungshandlungen verantwortlich, die in ihrer Sphäre, d. h. also insbesondere auf ihren jeweiligen Systemen bzw. durch ihre jeweiligen Mitarbeiter erfolgen.
  • Die Parteien werden die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags verarbeiten. Soweit die Daten für andere Zwecke verarbeitet werden, erfolgt dies nur im Rahmen des gesetzlich gestatteten Umfangs, insbesondere ausreichender Rechtsgrundlage und unter Einhaltung aller sonstigen Pflichten (u. a. Informationspflichten). Soweit gesetzlich vorgeschrieben, bestellen die Vertragsparteien jeweils gesondert einen Beauftragten für den Datenschutz.
  • Jede Partei ist grundsätzlich für die Erfüllung von Betroffenenrechten (d. h. Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch) hinsichtlich der Verarbeitung und dahingehenden Betroffenenanfragen selbst verantwortlich. Sollten Betroffene Anfragen zum Datenschutz an eine der Parteien senden, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen durch die jeweils andere Partei betreffen, werden sich die Parteien hierüber unverzüglich informieren und in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung entsprechender Anfragen unterstützen, insbesondere die hierfür erforderlichen Informationen bereitstellen. Soweit sinnvoll, erforderlich und möglich, wird die Partei, die eine entsprechende Anfrage erhalten hat, den Betroffenen nach Abstimmung mit der anderen Partei an diese verweisen.
  • Jede Partei ist grundsätzlich für die Information der Kandidaten gemäß Art. 13 DSGVO selbst verantwortlich. Soweit rechtlich erforderlich, werden die Parteien Betroffenen weitere Informationen über die Zusammenarbeit gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten und die jeweiligen Verantwortlichkeiten nach vorheriger Abstimmung bereitstellen. Vor der Beendigung der Zusammenarbeit ist zu klären, welche Verantwortung für Daten weiterbesteht. Der jeweils anderen Vertragspartei ist die Möglichkeit zu schaffen, Daten auf eigenen Systemen weiter zu nutzen, soweit dies beabsichtigt und rechtlich zulässig ist.
  • Sollte eine Partei eine Mitteilung oder eine Anfrage von einer Aufsichtsbehörde erhalten, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der anderen Partei im Rahmen dieses Vertrags bezieht (einschließlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße gegen den Datenschutz), so hat die Partei diese Mitteilung oder Anfrage unverzüglich der anderen Partei weiterzuleiten. Die Parteien haben sich bei der Beantwortung etwaiger Anfragen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Soweit sinnvoll, erforderlich und möglich, wird die Partei, die eine entsprechende Anfrage erhalten hat, die Behörde nach Abstimmung mit der anderen Partei an diese verweisen.
  • Für die Haftung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gelten die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen. Ansprüche Betroffener gegen die Parteien werden hierdurch nicht beschränkt. Für die Verantwortlichkeit für Schadensersatzansprüche Betroffener gilt Art. 26 Abs. 3 i. V. m. 82 DSGVO.

10 Eignung und Qualifikation des Kandidaten

  • Die Angaben eines Kandidaten werden von der Vermittlerin ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil des Auftraggebers geprüft. Es obliegt dem Auftraggeber vor Abschluss eines Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrages mit dem Kandidaten dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen. Die Vermittlerin ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Kandidaten zu überprüfen. Insbesondere ist der Vermittler nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren und Zeugnissen, auf Ihre Richtigkeit hin, und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflichtet.

11 Fälligkeit / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

  • Der Rechnungsbetrag wird – sofern nicht anders vereinbart – mit seiner Entstehung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen.
  • Gegen die Ansprüche der Vermittlerin kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.

12 Schutz vor Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität. Dem AGG entsprechend wählt die Vermittlerin Kandidaten benachteiligungsfrei aus.
  • Das AGG gilt auch für den Auftraggeber. Diesem obliegen die darin benannten Pflichten nicht nur gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber dem ihn vorgeschlagenen Kandidaten.
  • Der Auftraggeber wird der Vermittlerin hinsichtlich eines bereit zu stellenden Kandidaten keine Auswahlvorgabe machen, die eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des AGG beinhalten würde.

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13 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet die Vermittlerin nur, wenn die Vermittlerin, ein gesetzlicher Vertreter der Vermittlerin oder ein Erfüllungsgehilfe der Vermittlerin die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.
  • Die Haftung der Vermittlerin ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vermittlerin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

14 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist an dem Hauptsitz der Vermittlerin.
  • Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Vermittlerin zuständig ist. Die Vermittlerin ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15 Einhaltung des Code of Conducts

  • Wir erwarten von jedem mittelbaren und unmittelbaren Geschäftspartner die Einhaltung    unseres Code of Conducts. Dieser ist Bestandteil jedes Vertrages und muss entsprechend umgesetzt werden. Eine aktuelle Version unseres Code of Conducts befindet sich auf unserer Website unter: www.timepartner.com/coc oder ist via QR Code abrufbar:

 

 

16 Schlussbestimmungen

  • Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Vermittlerin findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.
  • Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
  • Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.

[1] Das generische Maskulinum wird in diesen Allgemeinen Vertragsbestimmungen lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten sind hiervon ausdrücklich mitgemeint.

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